Airbags und Gurtstraffer sind pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1. Nach § 4 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz der Ein- und Ausbau sowie der Vertrieb nur Personen mit mindestens eingeschränkter Fachkunde (6-stündiger Lehrgang) im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erlaubt. Dies gilt auch für das Vernichten von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten, wenn diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind.
Der Handel mit gebrauchten Airbags z.B. im Zuge der Autoverwertung ist nicht erlaubt. Laut Altfahrzeug-Verordnung sind Airbags aus Altfahrzeugen ausschließlich von dafür berechtigten Personen zu vernichten.
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