Kündigung des Mietverhältnisses - dringend!

  • Hallo!


    Wohne in einer WG, die sich jetzt berufsbedingt schnellstmöglich auflösen muss/soll. Wir haben einen Mietvertrag mit einer Dauer des Mietverhältnisses von 01.08.04 - 31.07.06


    Wenn wir jetzt die Wohnung so schnell wie möglich kündigen wollen, zu welchem Termin muss ich dann kündigen? Wie sind die Fristen? Bitte um eine Datumsangabe zwecks schriftlicher Kündigung zum nächstmöglichen Termin.


    Kenne mich leider gar nicht damit aus und das kam ganz überraschend...


    Vielen Dank!


    Gruß
    Michael

    Mini - it's like falling in love!

  • Wenn die Fristen nicht in eurem Mietvertrag stehen, sollte normalerweise eine Frist von 3 Monaten gelten.
    Meistens kommt man auch früher raus, wenn man dem Vermieter einen seriösen Nachmieter präsentieren kann.



    Viel Glück


    Gruß Jan :D

  • möööp...es müssen 3 Nachmieter sein die der "Nochmieter" anschleppen muss...wenn der Vermieter zu keinem der dreien durchringen kann, hat er Pech jehabt !

  • Hm, also wir haben den Mietvertrag zu dritt als WG unterschrieben, Untermieter gibt es keine. Eine Kündigungsfrist ist nicht angegeben, aber das Mietverhältnis war halt von 01.08.04 - 31.07.06 festgelegt. Also ohne Nachmieter geht wohl nix oder können wir doch früher raus?


    Also müssten wir die Wohnung zum 01.08.05 kündigen?


    Danke


    Gruß
    Michael

    Mini - it's like falling in love!

  • puuuh ... da bin ich mir jetzt auch nicht wirklich sicher, aber ich meine auch Zeitmietverträge müssten den gesetzlichen Kündigungsfristen gerecht werden...


    Frach doch einfach Deinen Vermieter ? Oder ist dat so ne Hausverwaltungsfirma ?

  • klingt so als wen ihr ohne gut will des vermieters gar nicht raus kommt, ihr habt aber die möglichkeit zur untervermietung ohne das der vermieter diese ablehnen kann
    Ihr habt anscheinend eine Zeitmietvertrag abgeschlossen und der geht halt über den im Vertrag angegebenen Zeitraum

    Gruß Peter


    a fool with a tool is still a fool


    PS schraube und fahre seit 85 Minitechnik

  • mhhh...ich kann doch nicht eine "gesetzliche Regel" außer Kraft setzen...aus diesem Grund gibet doch zum Beispiel die "Salvatorische Klausel" oder nicht ?


    Also ich bin mir nicht sicher...

  • Zitat von Zucker

    Untervermietung nur gestattet wenn der Vermieter nichts dagegen hat oder dieses laut Vertrag nicht ausgeschlossen ist.


    es gibt aber Urteile darüber, das der Vermieter die Untervermietung nicht ablehnen darf, wenn der ordnungsgemäße Gebrauch der Wohnung dabei eingehalten wird. Sollte er die Untervermietung ablehnen, gibt es wahrscheinlich ein recht zur Sonderkündigung. Aber das wäre seperat über einen anwalt genauer zu klären.

    Gruß Peter


    a fool with a tool is still a fool


    PS schraube und fahre seit 85 Minitechnik

  • Ja aber dann könnten wir ja auch nen Vertrag über "ungesetzliche" Sachen schließen... ?!?!?


    Ach...am besten nen Rechtsverdreher fragen wenn Schwierigkeiten...


    Ich wohn uff em Land...da wird das mim Knüppel geklärt :D

  • Hi!


    Also erst mal danke für die Infos. Werde mich heute Abend nochmal kundig machen...


    Gruß
    Michael

    Mini - it's like falling in love!

  • Zitat von Zucker

    Hallo Peter, sicher darf er die Ablehnen, da Du als Vermieter nicht jeden Mieter dulden mußt, und ein " gewitzter" Vermieter findet einen grund um das abzulehnen. ;)


    aber der Untermieter wird ja nicht in den Mietvertrag einsteigen, sonder nur untermieter und über den alten Mieter abrechnen (welcher dann auch ansprechpartner bleibt) und die meisten Gründe die du dir denkst wird ein Gericht abweisen, in den Bereichen sind die Gerichte mittlerweise absolut Mieterfreundlich, und es komplett abzulehnen wäre eine unzumutbare härte für den mieter.
    Aber wie schon geschrieben, weiteres über einen Anwalt (möglichst Fachanwalt für Mietrecht)

    Gruß Peter


    a fool with a tool is still a fool


    PS schraube und fahre seit 85 Minitechnik

  • Soweit mir bekannt ist, gilt nach dem neuen Mietrecht (seit 01.09.2001) folgendes:


    Unbefristetes Mietverhältnis -> 3 Monate Kündigungsfrist (auch bei Altverträgen)


    Befristetes Mietverhältnis -> Kündigung nicht möglich, jedoch Untervermietung erlaubt.


    "Ein Recht, ein befristetes Mietverhältnis vorzeitig zu beenden, besteht nur in Ausnahmefällen. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis zu einer Untervermietung, dann kann der Mieter gestützt auf das Sonderkündigungsrecht das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
    Voraussetzung ist, dass der Vermieter, nachdem der Mieter einen Interessenten benannt hat, die Erlaubnis verweigert, an diese Person unterzuvermieten."



    Ich finde, dass Schrott-Peter hier richtige und konstruktive Beiträge gebracht und keine Vermutungen geäußert hat. @Zucker: 1. Warum hast du dich nicht ausgeklinkt? 2. Du hast selber mit den Vermutungen angefangen, gewerblich hat nichts mit privat zu tun. Dort gelten andere Regeln und nicht immer der Wortlaut des Vertrages!


    ein Vermieter

  • Ist das Zuckerstückchen schon wieder so gereizt?


    Noch ein Hinweis für Mike:


    Unbefristete Mietverträge

    Der "normale" Mietvertrag. Er wird mündlich oder schriftlich, meist als Formularmietvertrag abgeschlossen. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Ein Vertragsende ist nicht vorgesehen. Für Mieter gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Für Vermieter gelten Kündigungsfristen - je nach Wohndauer - zwischen 3 und 9 Monaten. Zum Nachteil des Mieters darf hiervon nicht abgewichen werden. Nach altem Mietrecht - bis 31. August 2001 - galten Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter jeweils zwischen 3 und 12 Monaten. Diese alten Kündigungsfristen gelten heute allenfalls noch in Ausnahmefällen, wenn im alten Mietvertrag derartiges individuell vereinbart worden ist. Will der Vermieter kündigen, braucht er einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund, zum Beispiel Eigenbedarf. Nachteil der unbefristeten Mietverträge ist, dass bei kleineren oder Privatvermietern die Eigenbedarfskündigung drohen kann, dass insbesondere bei "Einliegerwohnungen" oder in Zwei-Familienhäusern, in denen der Vermieter mitwohnt, geringer Kündigungsschutz besteht. Mieterhöhungen sind bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete möglich.



    Zeitmietvertrag

    Schriftlicher Mietvertrag, meist Formularmietvertrag, in dem das Vertrags- und Mietende von vornherein festgelegt wird. Während der Laufzeit des Vertrages können Vermieter oder Mieter nicht kündigen. Ausnahme: Fristlose Kündigung.


    Seit dem 1. September 2001 gibt es praktisch nur noch den so genannten qualifizierten Zeitmietvertrag. Hier muss bei Vertragsabschluss im Mietvertrag ein Befristungsgrund vereinbart werden, zum Beispiel, dass nach der Vertragszeit der Vermieter die Wohnung selbst benötigt oder umfangreiche Umbau- oder Abrissarbeiten vorgesehen sind, so dass der Mieter nicht mehr wohnen bleiben kann, oder dass die Wohnung als Dienstwohnung genutzt werden soll. Bei diesen qualifizierten Zeitmietverträgen muss der Mieter bei Vertragsende ausziehen, wenn der ursprüngliche Befristungsgrund noch vorliegt


    Qualifizierte Zeitmietverträge müssen immer schriftlich vereinbart werden. Das gilt auch für die Angabe des Befristungsgrundes. Ist das Schriftform-Erfordernis nicht eingehalten, gilt der Mietvertrag als unbefristeter Mietvertrag.

  • Moin,
    ich finde es sehr interessant, wieviele sich hier mit Mietrecht auskennen.


    Ich kann dem Achim nur Recht geben, ohne den Vertrag gelesen zu haben, kann man sich zu dieser Sache eigentlich nicht äußern.


    Wenn es sich wirklich um einen Zeitmietvertrag handelt, haben ja beide Parteien ausdrücklich den Zeitraum vereinbart.


    Also ist es wichtig, wie ist der Zeitraum genau benannt worden und was ist als Grund für die Befristung angegeben.


    gruß


    Egon

  • @Zucker: Kinderstube??


    Zum Text in meinem Posting: die Textpassagen sind im Netz beim Mieterbund, unter mietrecht.de, auf vielen Anwaltsseiten usw. zu finden. Tut mir leid, dass ich im Glauben war, sie könnten hier weiterhelfen.


    Vertrag hin oder her, es gibt das Mietrecht durch welches viele Vertragsklauseln unwirksam sind.


    Damit jeder weiß, mit wen er es zu tun hat: Ich bin 38 Jahre alt, verheiratet, habe 2 Kinder, bin 191,5 cm groß und trage Schuhe in Größe 45.


    Nachtrag: Und ich bin einer dieser ungeliebten Menschen, die gleichzeitig Arbeitgeber und Vermieter sind.

  • .... da die Diskussion eh wieder ins Nirvana führt ....


    Zitat

    Ich bin 38 Jahre alt, verheiratet, habe 2 Kinder, bin 191,5 cm groß und trage Schuhe in Größe 45.


    ... 37 / 1 / 183 / 75 / 43 - 44 / 25 ... :D :p :D

  • Was bedeutet denn die 25?


    Der Rest ist ja eindeutig:
    37 Jahre alt
    1 x verheiratet
    183 Kinder
    75 cm groß
    Schuhgröße 43-44

  • Mitte 30 oder Kinner ???


    Leut...kommt runter, hopp ... muss doch net sein :D


  • ... hab ich irgendwie die Syntax nicht eingehalten .... die 25 ist nicht jugendfrei ... :D



    ... zum besseren Verständnis: Ich bin der größere der Zwei auf dem Bild,
    der kloi Bua war sogar mal Rennfahrer :D ....



    Fick Heil!


    :D

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