Winterausrüstung
Winterreifen
In Österreich besteht keine generelle Verpflichtung, in den Wintermonaten mit Winterreifen zu fahren. Wo jedoch bei extremen Schneeverhältnissen auf Bergstraßen ein Durchfahrverbot mit dem Zusatz „Ausgenommen Fahrzeuge mit Winterausrüstung“ angeordnet ist, darf nur weitergefahren werden, wenn entweder Schneeketten oder Winterreifen (in Radialbauart) mit einer Profiltiefe von mindestens vier Millimeter aufgezogen sind, § 4 Abs.4 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV). Winterreifen mit weniger als vier Millimeter Profiltiefe gelten in Österreich als Sommerreifen. Die Winterreifen müssen auf allen Rädern angebracht werden. Sofern nicht ausdrücklich „Winterausrüstung“ vorgeschrieben ist, dürfen auch Reifen verwendet werden, die die Mindestprofiltiefe von vier Millimetern unterschreiten. Bei Verwendung von Schneeketten dürfen diese auch auf Sommerreifen aufgezogen werden.
Erfüllt ein Fahrzeug die genannten Voraussetzungen bei angeordneter Winterausrüstung nicht, kann dies mit einem Bußgeld und dem Verbot, die betreffende Strecke zu befahren, geahndet werden.
Bei Ganzjahresreifen ist zu beachten, daß diese dann als Winterreifen angesehen werden, wenn sie eine Mindestprofiltiefe von 4 mm aufweisen und die Kennung M+S vorhanden ist.
Schneeketten
Schneeketten dürfen gemäß § 102 Abs.9 Kraftfahrgesetz (KFG) nur dort verwendet werden, wo dies erforderlich ist und nur, wenn sie so befestigt sind, daß die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigt wird.
Schneekettenpflicht besteht grundsätzlich dort, wo man auf ein rundes Schild mit blauen Grund und Schneeketten-Symbol trifft (Zeichen 22 zu § 52 StVO). Schneeketten müssen auf allen angetriebenen Achsen montiert werden.
Bei Allradfahrzeugen müssen bei Kettenpflicht die Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern gemäß Empfehlung der Betriebsanleitung montiert sein. Fehlt eine solche Herstellerempfehlung, sind die Schneeketten auf der Hinterachse anzubringen.
Besteht Schneekettenpflicht, so müssen auch an den mit Spikes versehenen (Antriebs-)Rädern Schneeketten aufgezogen werden sein, sofern das Verkehrszeichen, das die Schneekettenpflicht anzeigt, per Zusatzschild keine Ausnahme vorsieht.
Spikes
Die Benutzung von Spikesreifen ist für Fahrzeuge bis zu 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht und für Anhänger bis maximal 1,8 t Achslast im Zeitraum vom 15.11. jeden Jahres bis zum ersten Montag nach dem Ostermontag des Folgejahres erlaubt. Dieser Zeitraum kann je nach Witterungsverhältnissen verlängert werden.
Die höchstzulässige Geschwindigkeit mit Spikesreifen beträgt außerorts 80 km/h, auf Autobahnen 100 km/h (§ 58 KDV).
Es dürfen nur typengeprüfte Stahlgürtelreifen mit Spikes verwendet werden. Diese müssen auf allen Rädern montiert sein (auch bei Anhängern, sofern das Zugfahrzeug mit Spikesreifen ausgestattet ist). Ein genormter Spikesaufkleber ist beim ÖAMTC erhältlich) muß am Heck des Wagens gut sichtbar angebracht werden