Thema Xenon:
Die angesprochenen H4-Adapter können nicht ohne weiteres verwendet werden, da es einfach keine Scheinwerfereinheit (Reflektor + Streuscheibe) gibt, die eine H4-Aufnahme besitzt und gleichzeitig für Xenon geprüft worden ist. Die Verwendung einer Scheinwerfereinheit für andere Leuchtmittel ist nicht erlaubt.
Ab Deadline 01. Juli 2000 müssen (fast) alle mit Xenon ausgerüsteten Fahrzeuge über eine automatische Leuchtweitenregulierung und eine Scheinwerferreinigungsanlage verfügen, Ausnahme bilden Fahrzeuge mit EZ vor dem 01. Juli 2000 die bereits über Xenon verfügten, oder Fahrzeuge mit EZ vor 01. Juli 2000 bei denen die Nachrüstung mit den serienmäßig verfügbaren Scheinwerfern erfolgt.
Jeglicher Umbau und jegliche Bastelei an Scheinwerfern führt zum Erlöschen der Bauartgenehmigung dieses Scheinwerfers, somit kann ein TÜV diesen Scheinwerfer nichtmehr (legal) eintragen. Eine Wiedererlangung der Bauartgenehmigung eines umgebauten Scheinwerfers ist in Deutschland nur durch das Lichttechnische Institut der Uni Karlsruhe möglich (sh. http://www.lti.uni-karlsruhe.de/seite_486.php ).
Ich weis von einem Fall, in dem Audi V8-Scheinwerfer (umgebaut von H4 auf Xenon) zur Prüfung eingeschickt wurden, allerdings war das Ergebnis der Prüfung nicht zufriedenstellend, zumindest für den Audi-Eigner, die 1000 EUR zur Prüfung waren umsonst ausgegeben.
Und da die Fragen immer auftauchen:
Ja, es gibt TÜV-Stellen, die umgebaute Scheinwerfer eintragen und nein, das ist deshalb nicht gleich legal und rechtmäßig, über dem TÜV-Angestellten steht immernoch das Gesetz bzw. die entsprechende Vorschrift und wenn er sich nicht daran hält und trotzdem etwas einträgt, was er nicht hätte eintragen dürfen ist das ganze nichtig.
Einen Beamten kann man in einer Verkehrskontrolle mit solch einem Eintrag in den meisten Fällen trotzdem "blenden".
Grüssle
Martin