Hier werden Äpfel mit Birnen verglichen.
35.000 € sind der Betrag, den man aufwenden muß, um ein gleichwertiges Fahrzeug beim Händler mit ausgewiesener MwSt. und Gewährleistung innerhalb kürzester Zeit zu kaufen.
Der Privatverkäufer bekommt also sicher nicht die 35.000 und wenn er es eilig hat nicht mal die 25.000 €.
In jedem meiner Gutachten steht, das dieses ausschließlich für die Einstufung der Kaskoversicherung dient und nicht als Verhandlungsgrundlage für den Verkauf zu verwenden ist.
Und genau das ist falsch.
WBW ist im Schadenrecht genau wie oben definiert.
Aber da geht’s schon los mit der Besteuerung: Ist das Fahrzeug denn noch regelbesteuert? Oldtimer wohl kaum, maximal Differenzbesteuert
Somit trägt bei der Oldtimer Geschichte ein Wiederbeschaffungswert im klassischen Sinne nur bedingt. Gleiches gilt übrigens auch für Nutzungsausfall und dergleichen, aber das ginge zu weit.
Ermittelt und meist auch versichert wird der Marktwert. Da eben diese Fahrzeuge nicht mehr beim Händler gehandelt werden.
Wieso sollte der Versicherer also mehr bezahlen, als das Auto auf dem Markt wert ist?
Die Versicherer wissen das im Übrigen und regulieren nicht immer nach Gutachten! Wenn die Kiste noch existiert, kann man versuchen den Wert darzulegen. Aber wenn die Kiste abgebrannt ist, wird das schwierig.
Fakt ist: Gutachten deutlich zu hoch = Gutachten falsch und nicht unbedingt zur Regulierung zu gebrauchen. Am Ende steht dann ein Kunde, der jahrelang zu hohe Versicherungsprämien gezahlt hat, davon aber keinen Mehrwert hat.
So viel aus meinem Berufsalltag, mehr sage ich dazu nicht, um das Thema nicht zu verwässern.
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Ich würde auch einfach davon absehen eine Note mit in die Anzeige zu schreiben und gut ist.