Wenn der Brief (nach bundesdeutschen Recht) vorliegt genügt eine HU nach §29StVZO. Eine Abnahme nach §21, wie früher, ist nicht mehr nötig.
§ 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
.... Das Fahrzeug muss vor der erneuten Zulassung einer Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. ....
Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung (*) oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 .... anzuwenden.
Datenbestätigung, sprich Brief, hast Du ja 
innerhalb der ersten 7 Jahre bleiben die Daten im Zentralen Fahrzeugregister gespeichert, während dieses Zeitraumes kann man auch ohne Brief eine HU nach §29 machen. Nur wenn man nach den 7 Jahren ohne Brief auftaucht ist eine HU nach §21 nötig.
Nach 7 Jahren und mit Brief = §29
 
		 
		
		
	



 
     
    