Wenn der Brief (nach bundesdeutschen Recht) vorliegt genügt eine HU nach §29StVZO. Eine Abnahme nach §21, wie früher, ist nicht mehr nötig.
Zitat§ 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
.... Das Fahrzeug muss vor der erneuten Zulassung einer Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. ....
Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung (*) oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 .... anzuwenden.
Datenbestätigung, sprich Brief, hast Du ja
innerhalb der ersten 7 Jahre bleiben die Daten im Zentralen Fahrzeugregister gespeichert, während dieses Zeitraumes kann man auch ohne Brief eine HU nach §29 machen. Nur wenn man nach den 7 Jahren ohne Brief auftaucht ist eine HU nach §21 nötig.
Nach 7 Jahren und mit Brief = §29