Zitat von KLASnich ganz:
§ 127 Abs. 1 StPO lautet:Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.
Ja, Moment ich glaube aber nicht, daß man ihn festhalten oder gar im Geschäft (wenn es Diebstal ist) einsperren darf....
Damit wäre ich ganz Vorsichtig sonst gibts nachher noch ne Anzeige wegen "Freiheitsberaubung".....
Aber ich würde auch ......... hast schon Recht!!!!:D