Liebes umc. Mitglied,
auch zum Jahreswechsel 2007/2008 ergeben sich einige Änderungen in den Bereichen Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht - anbei möchten wir dich über die wichtigsten informieren.
Neue Werte Sozialversicherung
Beitragsbemessungsgrenzen
Kranken- / Pflegeversicherung jährlich 43.200,00 € / monatlich 3.600,00 €
Renten- / Arbeitslosenversicherung - West jährlich 63.600,00 € / monatlich 5.300,00 €
Renten- / Arbeitslosenversicherung - Ost jährlich 54.000,00 € / monatlich 4.500,00 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze
JAEG - allgemeine jährlich 48.150,00 € / monatlich 4.012,50 €
Beitragssätze
Krankenversicherung (KV) abhängig von jeweiliger Krankenkasse
Pflegeversicherung (PV) - bis 30.06. 1,70 % (AN & AG je zur Hälfte)
Pflegeversicherung (PV) - ab 01.07. 1,95 % (AN & AG je zur Hälfte)
Rentenversicherung 19,90 % (AN & AG je zur Hälfte)
Arbeitslosenversicherung 3,30 % (AN & AG je zur Hälfte)
Zusatzbeitrag Krankenversicherung 0,90 % (AN trägt Beitrag alleine)
Zuschlag Pflegeversicherung für Kinderlose 0,25 % (AN trägt Beitrag alleine )
Arbeitgeberzuschuss zur privaten KV / PV
Max. Zuschuss private KV monatlich 250,20 €
Max. Zuschuss private KV / Freiphase ATZ monatlich 225,00 €
Max. Zuschuss private PV - bis 30.06. monatlich 30,60 €
Max. Zuschuss private PV - ab 01.07. monatlich 35,10 €
Entfernungspauschale für Wege Wohnung - Arbeitsstätte
Wie allgemein bekannt, können die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte auf Grund des seit dem 01.01.2007 geltenden Werkstorprinzips erst ab dem 21. Entfernungskilometer mit 0,30 € wie Werbungskosten geltend gemacht werden. Die höchsten Steuerrichter in München halten es für ernstlich zweifelhaft, ob das ab 2007 geltende teilweise Abzugsverbot verfassungsgemäß ist. Die endgültige Entscheidung, ob die Beschränkung der Entfernungspauschale verfassungsgemäß ist oder nicht, wird das Bundesverfassungsgericht auf Grund der Vorlage zweier Streitfälle von Finanzgerichten voraussichtlich Anfang 2008 treffen.
Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfährt die Finanzverwaltung wie folgt (Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 12.9.2007):
1.) Die Einkommensteuerbescheide 2007 werden wegen der Frage der Nichtgewährung der Entfernungspauschale für die ersten zwanzig Entfernungskilometer automatisch für vorläufig erklärt. Der Steuerfall bleibt dann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insoweit „offen“. Das Einlegen eines Einspruchs ist nicht erforderlich; bei Einlegung eines Einspruchs kommt allerdings eine Aussetzung der Vollziehung in Betracht. Wichtig: gesamte km-Anzahl muss in Anlage N eingetragen sein – auch wenn unter 20 km
2.) Auf Wunsch des Arbeitnehmers tragen die Finanzämter einen Freibetrag auf der LSt-Karte 2008 im Wege der Aussetzung der Vollziehung auch für die ersten zwanzig Kilometer ein. Sollte das Gericht allerdings die gesetzliche Regelung zur Beschränkung der Entfernungspauschale bestätigen, kann es bei vorheriger Eintragung des Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte zu Nachzahlungen kommen – ggf. Verzinsung.
...diesen Service hätten wir gerne von der Chefin gesehen
