Beiträge von Pickupmaker

    Dann den Hira zusammengebaut und Unter das Auto gebaut



    Auspuff ist ein Playmini mit Verlängertem Endrohr ( Pickup und Kombifahrer wissen warum )


    Reifen für hinten bekommen Plus das Fahrwerk ( Danke an Faxe )




    Räder werden mit den Spezialschrauben von Howlowcanyougo montiert ( Danke Dieter für die schnelle Lieferung )


    Und ein bisschen zusammengebaut





    Es geht recht eng zu




    Benzinpumpe hinten eingebaut und mit Stahlflex nach vorne gelegt




    to be continue...

    Guten Tag Ich will hier mal mein Projekt Schlumpf vorstellen . Habe bei Faxe viele Leute getroffen die Fragten was ich so treibe drum dieser Bericht .


    Als Basis habe ich im Frühjahr die Karosse von CrazyNatty gekauft . Dann habe ich angefangen das ganze zusammenzubauen , umzubauen und zum fahren zu bringen . Das ganze konnte man dann in Braunschweig betrachten . Anbei ein paar Bilder des ganzen Prozesses .


    Das war die Grundlage


    Dann ein bisschen die Flex benutzt



    Ich musste das ganze leider WIG Schweissen da mein MIG gerät kaputt war


    Das Heck wurde auch ein kleines bisschen angepasst






    Dann das ganze Lackiert ( vielen lieben dank an El Gasolino )








    to be continue......

    StVZO


    § 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis.



    (2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die


    1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
    2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
    3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.


    (3) Abweichend von Absatz 2 .Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen


    1. für diese Teile


    a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22 a erteilt worden ist oder


    b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist


    und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder


    2. für diese Teile


    a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder


    b) eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden, erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder


    3. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22 a Abs. 1 a, bestätigt worden ist oder


    4. für diese Teile


    a) die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,


    b) der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und


    c) die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIII durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.


    Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.