Die Ausnahmegenehmigung bezieht sich aber nicht auf den normalen Pendelverkehr, sondern nur auf einen kleinen Personenkreis.
[INDENT]* Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern,
* Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen,
* Fahrten von Spezialfahrzeugen mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstungskosten und geringen Fahrleistungen in Umweltzonen,
* Oldtimer nach § 2 Nr. 22 Fahrzeug-Zulassungsverordnung i.V.m. § 23 StVZO ohne Oldtimerkennzeichen,
* Personenkraftwagen mit geregeltem Katalysator und den Schlüsselnummern 03, 04, 09 und 11,
* Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, mit rotem Kennzeichen nach § 16 FZV oder mit Ausfuhrkennzeichen nach § 19 FZV.
Welche Nachweise sind dazu Voraussetzung und mitzuführen?
Für Fahrzeuge, deren Fahrten unter diese Allgemeinverfügung fallen, ist die Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung einer AU-Werkstätte, eines Prüfingenieurs oder einer technischen Überwachungsorganisation mitzuführen. Die Bescheinigung des Herstellers allein genügt nicht.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich eine Einzelgenehmigung erhalten?
Bei Vorliegen einer besonderen Härte können mit einer Einzelfallprüfung Ausnahmegenehmigungen für Fahrten zu und von bestimmten Einrichtungen erteilt werden, die zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen erforderlich sind, insbesondere für
* notwendige, regelmäßige Arztbesuche (z. B. Dialyse-Patienten),
* Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf den ÖV ausweichen können,
* Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen, wie zum Beispiel
*
o die Belieferung und Entsorgung von Baustellen,
o die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inklusive Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen,
* Einzelfahrten aus speziellen Anlässen.[/INDENT]