Beiträge von cooper1275

    hmmm....
    Bei uns gibts nur Oetti-Pils - nicht mein Ding.
    Und die ganz harten Mofa-Jungs trinken eh Ratskrone. Die Kiste ist noch 1,-€ billiger als Oetti.:D
    hmmmuss jetzt aber wirklich ins Bett, der Mayfair ruft!
    So long,
    Marco

    hmmmmmnacht....
    Muss morgen am Mayfair meiner Frau weitermachen...sie will ihn am 02.01.07 fertig getüvt, poliert usw. vor der Tür stehen haben...

    Bis morgen,
    Marco

    Zitat von chris

    jepp, die gibt es auch nicht.
    aber um die mittelschicht sollte man sich sorgen machen, also diese typen die morgens um 8 uhr im trainingsanzug am büdchen jägermeister trinken :D

    hmmmmmmmmmmmmmmm

    hmmmm....
    Die Jungs mit Mofa und Anhänger mit ´ner Kiste Oetti drauf?
    :p

    hmmm...
    Laut unserer politischen Elite soll es die "Unterschicht" doch eigentlich gar nicht geben?

    B.Spears=sexiest Woman? Nur weil sie keine Slips anhat?:confused:
    Mir gefällt Tori Amos besser....:)

    hmmmm....
    Bedenklich ist nur, dass die orale Extraktion des Weihnachtsessens von Frau Spears das wichtigste der Welt ist......

    hmmm....macht mich nachdenklich:(

    Schade, dass der "Vielen Dank" Thread zu ist.....

    Marco

    hmmm....
    sowohl, als auch....

    Genauso die Titelzeile der "Bild", unseres liebsten Fortbildungsorgans:

    Brechney Spears

    Neues Absturzdrama des Popstars:
    „Plötzlich kotzte sie überall hin“

    ****huargh****

    Disclaimer:
    Die von mir verfassten Beiträge verstehen sich als Hinweis auf allgemein zugängliche Rechtsquellen und stellen keine Rechtsberatung dar.
    Diese obliegt Rechtsanwälten sowie sonstigen dazu legitimierten Personen und Institutionen.

    Bevor sich jemand auf den Schlips getreten fühlt....

    Gruß,
    Marco

    Wie ich schon sagte, ProdHaftG nur, wenn selbst Hersteller.
    Das Thema der Drittschadensliquidation sollte damit nicht berührt werden.
    Problematisch ist hier nur, dass viele Leute das eine mit dem anderen in Einklang bringen, obwohl es differenziert von einander abgegrenzt werden muss.
    Vorliegend finden hier nur die Vorschriften des Leistungsstörungsrechts Anwendung.
    Ich glaube das war es, was Peter geklärt haben möchte - Kaufverträge iSd § 433 BGB Privat zu Privat.

    Auch ist beim Schadensersatz der § 823 I BGB einschlägig, wonach sich die Pflicht zum Schadensersatz richtet.

    Gruß,
    Marco

    Hallo nochmal,
    für private Geschäfte findet das Produkthaftungsgesetz(ProdHaftG) nur insoweit Anwendung, als wenn der private Veräußerer auch gleichzeitig Hersteller des fraglichen Produkts ist. Z.B. selbstgedrehte Radnaben.

    Der Schadensersatz richtet sich in Fällen des BGB nach:

    §§ 280 ff.BGB respektive der Naturalrestitution nach § 249 BGB und in Geld nach §§ 250 ff. BGB.

    Ist in einer privaten Internetauktion die Haftung ausgeschlossen, so willigt jemand bei Abgabe eines Gebotes in diese Bestimmungen ein, da das eigentliche Angebot lediglich eine "invitatio ad offerendum" d.h. eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots darstellt.

    Aber bitte § 312b V BGBnach (Fernabsatzverträge) bei einer gewerblichen Auktion beachten:
    5) Weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers bleiben unberührt.
    Gruß,
    Marco

    Hallo,
    1. §433 I 2 BGB sagt, dass der Verkäufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben hat. Was ein Sach- bzw.Rechtsmangel ist, besagt § 434 bzw. § 435 BGB.

    2. § 444*Haftungsausschluss
    Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

    D.H. im Umkehrschluss, dass es besagten Haftungsausschluss gibt. Nur nicht bei Garantie oder arglistigem (vorsätzlichem) Verschweigen.

    3. §438 I Nr. besagt, dass die Verjährung der Mängelansprüche für z.B. KFZ-Teile 2 Jahre beträgt, sofern nicht nach $ 444 die Haftung ausgeschlossen wurde.

    § 438*Verjährung der Mängelansprüche
    (1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
    1.in 30 Jahren, wenn der Mangel
    a)in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
    b)in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
    besteht,
    2.in fünf Jahren
    a)bei einem Bauwerk und
    b)bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
    3.im Übrigen in zwei Jahren.

    (2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

    (3) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. 2Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

    (4) 1Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. 2Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. 3Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

    (5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

    Gruß,
    Marco

    hmmmmorgen.
    Gleich in die Halle fahren und den Mayfair für meine Frau fertig machen.
    Sohnemannn kommt mit, er kann sich am kaputten 1000er Motor zu schaffen machen.
    Bin total erkältet.
    Marco