Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 4) Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buchstaben- und Zahlengruppen für die Erkennungsnummern der Kennzeichen
1 Gesetz verweist aus 2 Artikeln auf Anlage 2
1. Zuteilung von Buchstaben
Mit Ausnahme der Umlaute Ä, Ö und Ü können alle übrigen Buchstaben des Alphabets jeweils entweder allein oder als Kombination von zwei Buchstaben in der Erkennungsnummer zugeteilt werden.
2. Einteilung der Erkennungsnummern; Zuteilung kurzer Erkennungsnummern
a) A 1 - A 999 bis Z 1 - Z 999
b) AA 1 - AA 99 bis ZZ 1 - ZZ 99
c) AA 100 - AA 999 bis ZZ 100 - ZZ 999
d) A 1000 - A 9999 bis Z 1000 - Z 9999
e) AA 1000 - AA 9999 bis ZZ 1000 - ZZ 9999
Zwei- und dreistellige Erkennungsnummern dürfen nur solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist. Dies gilt insbesondere für Krafträder sowie Importfahrzeuge, bei denen die Anbringung eines anderen, längeren Kennzeichens aus baulichen Gründen nicht in Betracht kommt.