Der folgende Text stammt von der Seite "http://www.fahrprofi.de"
Du wirst also wirklich 185 Tage einen anderen Wohnsitz nachweisen müssen... zumindest verstehe ich das so....
Gleiches Recht für alle?
Inhaber eines gültigen EU- oder EWR- Führerscheins, die ihren ordentlichen Wohnsitz -Aufenthalt in Deutschland mindestens 185 Tage pro Jahr (§ 7 FeV)- in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen hier auch Fahrzeuge gemäß ihrem ausländischen Führerschein fahren.
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Das gilt nicht für folgende Führerscheinbesitzer:
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
die zum Zeitpunkt der Erwerbung des ausländischen Führerscheins ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatten. Es sei denn, sie haben den Führerschein als Student oder Schüler während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts im Ausland erworben. (Ferienführerschein)
denen die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen wurde,
solange ein Fahrverbot in Deutschland, in ihrem Heimatland oder dem Land, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, verhängt wurde.