Völlig richtig.
Es ist aber ein erheblicher Unterschied, ob nur die Nutzung verboten oder der Betrieb während der Fahrt durch technische Restriktionen unmöglich sein muss.
Letzteres geht meines Erachtens aus keiner Vorschrift konkret hervor.
Wenn irgendein Prüfer so etwas aus Übereifer verlangen sollte, würde ich zum nächsten gehen...
Das Beispiel mit dem nicht fest montierten Suchscheinwerfer sollte auch nur verdeutlichen, zu welchem Zweck die Dinger mal gedacht waren.
Nämlich nicht während der Fahrt, aber wähend während des Betriebs des Fahrzeuges, also bei einem kurzen Halt und mit laufendem Motor, ein Ziel anzuleuchten.
Ist heute alles hinfällig, braucht kein Mensch mehr.
Aber so manches im Zulassungsrecht ist halt historisch begründet.
Der §52 StVZO unterscheidet zwischen Suchscheinwerfer (Absatz 2) und Arbeitsscheinwerfer (Absatz 7).
Zum Suchscheinwerfer heisst es: "Ein Suchscheinwerfer für weißes Licht ist zulässig. Die Leistungsaufnahme darf nicht mehr als 35 W betragen. Er darf nur zugleich mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein" Mehr steht da nicht!
Und zum Arbeitsscheinwerfer:"Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden."
Man kann da viel draus interpretieren.
Aber die Auslegung, dass der Scheinwerfer bei laufendem Motor gar nicht einschaltbar sein darf, kann ich daraus beim besten Willen nicht ableiten.
Schöne Grüße
Dietrich