Du hast es nicht anders gewollt...
ZitatFahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) §10 (11)
Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen "CD" für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und "CC" für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Berechtigung zur Führung der Zeichen "CD" und "CC" ist in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen.
Und da alles im Deutschen Recht Auslegungssache ist darfst Du nun selbst entscheiden...
Zufrieden? Hat mich 2 Klicks in Googel gekostet, bekomm ich die jetzt von Dir wieder? ![]()
Nicht bös gemeint aber manchmal muß einfach mal 5 gerade sein lassen und machen...