Beiträge von austin mini

    Zitat von baumschubser

    mal was anderes, ich hätte gerne mehrere Kennzeichen für ein Auto, dann kann ich wenigstens inkognito durch die Gegend fahren und bei der Rennleitung sorgt das bestimmt auch für Verwirrung.

    Wenn sich genug Leute finden, die genauso besch...also, die das mitmachen, hat die Versicherung doch bestimmt nix dagegen, oder?:D

    Genial! Das Auto aber natürlich in Flipflop-Lack,damit das auch aus unterschiedlichen Perspektiven unterschiedliche Farben hat.

    Und als Fahrer wäre der hier ideal::D

    ........ Kurzzeitkennzeichen nach § 28 StVZO

    Liebes Lisschen,
    bei der Benutzung von Kurzzeitkennzeichen sind folgende Einzelheiten zu beachten:

    Das Fahrzeug darf nicht zum Verkehr zugelassen sein.
    Kurzzeitkennzeichen dürfen nur für Prüfungsfahrten (z.B. beim TÜV, DEKRA, GTÜ), Probefahrten (z.B. beim Verkauf oder Kauf des Fahrzeugs) und Überführungsfahrten (z.B. beim Kauf eines stillgelegten Fahrzeuges außerhalb von Stadt und Kreis Aachen) verwendet werden.
    Das Fahrzeug muss verkehrssicher sein. Für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs ist der Fahrzeughalter verantwortlich. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen auf öffentlichen Straßen nur bis zu dem auf dem Kennzeichen angegebenen Ablaufdatum in Betrieb gesetzt werden; die Gültigkeit des Kennzeichens ist bis zu dem Ablaufdatum (höchstens fünf Tage ab Zuteilung) beschränkt.
    Die Gültigkeitsdauer ist auf dem roten Fahrzeugschein vermerkt. Der Fahrzeugschein ist, wenn nicht vom Straßenverkehrsamt geschehen, vor Antritt der Fahrt in deutlicher Schrift auszufüllen und mit Datum und Unterschrift zu versehen. Der Fahrzeugschein ist bei allen Fahrten mitzuführen.
    Die Kurzzeitkennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Etwa vorhandene andere Kennzeichen sind abzudecken.
    Die zugeteilten Kurzzeitkennzeichen und der ausgegebene Kfz.-Schein müssen nicht zurückgegeben werden.
    Zur Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens werden folgende Unterlagen benötigt:

    Versicherungsbestätigung gem. § 29 a StVZO (für Kurzzeitkennzeichen)

    Ausweis des Antragstellers bzw. bei Firmen Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug, oder

    Pass mit Meldebestätigung

    Vollmacht (wenn der Antragsteller nicht selbst erscheint) und Ausweis des Bevollmächtigten
    Bei einer späteren regulären Zulassung des Fahrzeuges benötigen Sie eine weitere Versicherungsbestätigung gem. § 29 a StVZO.

    Die Zulassung mit Kurzzeitkennzeichen ist steuerfrei. Die Gebühren bei den Kfz-Zulassungsstelle betragen z.Z.10,50 € . Die Kosten für die Schilder trägt der Antragsteller. Diese können im Haus sofort erworben werden.

    Da haste dein Schönwetterkennzeichen - toll,was?:D

    Zitat von Madblack


    Aufgrund der Registersatzung wird auch ein 24 Stundentelefonat an den o.g. Tatsachen nichts ändern KÖNNEN!

    Sehr schön!
    Noch ein Gartenzwergverein - mit einem dicken kommerziellen Gartenzwerg.:soupson: :soupson:

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    Letztlich ist interessant, was aus den vielen Internetseiten wird, die mit miniXXXX beginnen - und da ist das Garzenzwergregister ja wohl auch von betroffen, oder?

    Ich äußere jetzt mal was ganz bitteres:

    Die Diskussion und der Sachverhalt ist 1:1 austauschbar mit einer deutschen Kleingartenvereinsidylle oder dem Internationalen Kanninchenzüchterkongress!;)

    Da wo Deutsche sind,ist auch der Verein und der Präsi und der Kassenwart der Gartenzwerg nicht fern. Wie peinlich!:soupson:

    Für mich persönlich ein guter Grund weiterhin den internationalen Gartenzwergtreffen fernzubleiben - wie schon seit 20 Jahren. (Ich müsste schließlich mit meinem deutschen Kennzeichen hinfahren und würde mich schon im vorhinein schämen:D ).

    Ich hab sowas bei unseren Alltagsautos und anderen in der Nachbarschaft - so langsam werd ich paranoid deswegen,weil ich nicht weiß, wie man so jemanden kriegen soll............:mad: :rolleyes: :mad:

    Tja, "Tiger" ist zum Beispiel in Deutschland in Verbindung mit Fahrzeugen geschützt!!:eek: :eek:
    Daran hält meines Wissens nach ThyssenKrupp die Rechte.