• Hallo,

    ich will jetzt mal einen neuen Thread aufmachen um den https://www.mini-forum.de/showthread.php?t=34844 nicht zuzumüllen!


    Ich war bisher immer von hören/sagen ausgegangen, das man zwar ein Garantieanspruch oder Gerährleistungsanspruch hat, wenn von Privat gekauft/verkauft wird, dieser jedoch einfach im Kaufvertrag ausschließbar ist.


    Ich würde mich freuen, wenn Ihr klarheit in das Thema bringen könntet

    Bitte nur wirkliches Wissen, welches auch belegbar ist, hier Posten und nicht:
    "ich dachte aber, weil ich gehört hatte"


    Vor Privat?

    Gewehrleistung?

    Garantie?

    verdeckte Mängel?

    Gruß Peter

    a fool with a tool is still a fool

    PS schraube und fahre seit 85 Minitechnik

  • Ein Artikel bezüglich Internetauktionshäuser besagt, dass Leute mit einem umfangreichen Angebot als Unternehmer einzustufen sind. Diese müssen deshalb auf das Widerrufsrecht hinweisen, sowie Name und Adresse in der Auktion angeben.

    Eine Frau aus Baden-Württemberg wurde vom Landgericht Berlin zu Anwalts- und Gerichtskosten verurteilt. Im März hatte sie insgesamt 93 Artikel über Ebay verkauft.

    es ist kurz vor fünf vor halb:

  • Beim bürgerlichen Kauf (zwischen Privatleuten) gibt es weder Garantie noch Gewährleistung, es sei denn es wird ein Vertrag darüber geschlossen.

    Beim einseitigen Handelskauf oder Verbrauchsgüterkauf muss der Verkäufer, (der ein ja Gewerbe betreibt) eine mängelfreie Ware gewährleisten. Mit Garantie hat das nichts zu tun - es geht um die Mangelfreiheit der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe. (Eigentumsübergang)

    Ein Gewerbe ist ein Betrieb, der nach Art und Umfang (Umsatz, Mitarbeiter etc.)eine kaufmännische Organisation erfordert (Istkaufmann).

    peter
    wenn du es noch genauer wissen willst, dann ruf einfach an

  • das muss ich etwas klarstellen; den genauen § bei euch im bgb kenn ich nicht, aber die gewähr bei uns in .at ist z.b. im abgb geklärt, und dieses gilt auch für private - d.h. wird nichts anderes vereinbart, dann gilt die komplette!!! frist von 2 jahren (allerdings sind diese gesetze dispositiv, sprich, die können "frei" vereinbart werden; in den diversen konsumentenschutzgesetzen ist jedoch ausdrücklich geregelt, dass händler gewähr nicht ausschliessen können bzw. unter umständen nur einschränken dürfen (bei gebrauchtfahrzeugen älter als ein jahr z.b.)

    also genau umgekehrt wie oben erklärt; gewähr gibt es immer, ausser deren ausschluss oder einschränkung wird vereinbart!

    gilt genauso auch bei euch in .de

  • Zitat von ibinsnur

    das muss ich etwas klarstellen; den genauen § bei euch im bgb kenn ich nicht, aber die gewähr bei uns in .at ist z.b. im abgb geklärt, und dieses gilt auch für private - d.h. wird nichts anderes vereinbart, dann gilt die komplette!!! frist von 2 jahren (allerdings sind diese gesetze dispositiv, sprich, die können "frei" vereinbart werden; in den diversen konsumentenschutzgesetzen ist jedoch ausdrücklich geregelt, dass händler gewähr nicht ausschliessen können bzw. unter umständen nur einschränken dürfen (bei gebrauchtfahrzeugen älter als ein jahr z.b.)

    also genau umgekehrt wie oben erklärt; gewähr gibt es immer, ausser deren ausschluss oder einschränkung wird vereinbart!

    gilt genauso auch bei euch in .de

    Ne du - bei euch ist ja auch automatisch jeder Organspender - es sei denn er schließt es ausdrücklich aus. Das ist in .de ganz anders, da muss man selbst aktiv werden.

    Und mit der Gewährleistung beim bürgerlichen Kauf in .at - wie soll man denn da als Verkäufer haften?:soupson: Kann nicht sein.:rolleyes:

  • deswegen kann man die gewähr ja ausschliessen?

    welchen sinn hätte dann ein bürgerliches!!! gesetzbuch, welches ja zum grossteil der privatrechtsbeziehungen regelt?

    aber sieh selbst: http://www.frag-einen-anwalt.de/Gew%C3%A4hrlei…uf)__f6754.html

    Zitat

    Auch beim Kauf von neuen oder gebrauchten Waren von Privat an Privat gilt die gesetzliche Gewährleistung. Allerdings läßt es das Gesetz, anders als beim Verkauf von Unternehmern i.S.d. BGB zu, daß in diesen Fällen die Gewährleistung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kann. Ohne einen solchen expliziten Ausschluß gilt die allerdings die gesetzliche Gewährleistung (2 Jahre, sowohl bei neuen wie gebrauchten Waren).

  • Zitat von ibinsnur

    deswegen kann man die gewähr ja ausschliessen?

    welchen sinn hätte dann ein bürgerliches!!! gesetzbuch, welches ja zum grossteil der privatrechtsbeziehungen regelt?

    aber sieh selbst: http://www.frag-einen-anwalt.de/Gew%C3%A4hrlei…uf)__f6754.html

    Das BGB kann im Grunde GAR nichts mehr - außer den Tausch von Kühen gegen Schweine o.ä. regeln.
    Entscheidend ist die aktuelle richterliche Rechtsprechung - und die ist beim Bürgerlichen Kauf eindeutig. Der zitierte Anwalt, ders für 20€ macht ist auch nicht viel mehr wert, denn.......

    Zitat

    "Gewährleistung" bedeutet, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die gehandelte Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.

    müsste heißen:

    Zitat

    "Gewährleistung" bedeutet, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die gehandelte Ware zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.

    Letztlich würde ich als privater Ebayer immer vorsichtshalber alles ausschließen - beim Autoverkauf wird bei nicht völlig Verblödeten sowieso ein umfangreicher schriftlicher Kaufvertrag gemacht.

    Also eigentlich alles locker.:cool:

  • war der erste link, den ich bei "euch" unter privatkauf und gewähr gefunden habe, aber egal - auch die richterliche rechtsprechung geht bei euch in diese richtung; teilweise sogar noch weiter, wo ein ausschluss selbst unter privaten nicht vereinbart werden durfte - geht dann aber schon in die richtung arglistige täuschung.

    fakt ist nunmal, gewähr gilt kraft gesetz immer, ausser sie wird (gesetzeskonform) ausgeschlossen.

  • Urteil des Amtsgerichts Neuburg a.d. Donau (AZ: 1 C 730/04)

    hier wurde garantie (und das gericht schloss analog dazu auch die gewähr) nachträglich ausgeschlossen; und aus diesem ausschluss her konnte der käufer nicht zurücktreten vom vertrag. würde ein privater nicht von vornherein die gewähr nicht ausschliessen brauchen, dann hätten die beiden auch nicht streiten brauchen, ob der ausschluss zu spät war! :)

  • Zitat von ibinsnur

    richtung arglistige täuschung.

    fakt ist nunmal, gewähr gilt kraft gesetz immer, ausser sie wird (gesetzeskonform) ausgeschlossen.

    Was natürlich immer gilt - ist aber ein anderer Schauplatz - ist das derVerkäufer für ZUGESICHERTE EIGENSCHAFTEN gewährleistet, wenn er die Eigenschaften kennen musste.

    Klassiker: Laufleistung eines Autos/Zurückgedrehter Tacho etc.

  • Zitat

    st das derVerkäufer für ZUGESICHERTE EIGENSCHAFTEN gewährleistet, wenn er die Eigenschaften kennen musste.

    das is jetzt aber etwas anderes;

    denn wer er etwas zusichert (bedungene eigenschaft), dann übernimmt er damit auch die gewähr für genau diese eigenschaften;

    darum sind 90% der ebay sätze wie "ich schliesse gewähr und garantie aus" und aber zugleich in der beschreibung schreiben, dass das teil neu sei und unbenützt und was weiss ich noch alles, rechtlich nicht nur problematisch, sondern schlichtweg falsch!

    denn wer einem anderen auch per artikelbeschreibung zusichert, dass es diese und jene eigenschaft hat (neu, km-stand, ...), dann kann er für diese genannten punkte die gewähr nicht ausschliessen.

    hier jedoch ging es doch allgemein um die frage ob private die gewähr ausschliessen dürfen/müssen. und wer nunmal auch als privater nicht haften will, der muss sie ausschliessen; von vornherein bzw. gesetzeswegen kommt sonst die gewähr immer zum zuge.

  • aber ich meine nun deinen standpunkt verestehen zu können; du meinst bei einem kauf des alltäglichen lebens wäre diese "automatische" sachmängelhaftung problematisch?

    die gewähr bezieht sich zum unterschied zu einer garantie ja nur auf die bedungenen (zugesicherten) eigenschaften; (garantie besteht ja zumeist in einer funktionsgarantie);

    wenn also nun private irgendeinen krimskram um kleines geld kaufen (häufig auf flohmärkten zu beobachten, wenn auf beiden seiten wirklich private stehen), dann kauft man zumeist ja wie gesehen; und hier kann keine gewähr greifen, da ja vom verkäufer keine eigenschaften aufgezählt wurden; hätte hingegen ein verkäufer (ohne arglist) gesagt, die lampe sei antik und damit 100 euro wert, und würde der käufer im nachhinein draufkommen, die lampe wäre "nur" barock und nur 70 euro wert, dann hätte derkäufer sämtliche ansprüche aus der gewähr (z.b. differenzschadenausgleich, nachbesserung (wird hier schwer möglich sein) und sogar ein rücktrittsrecht;
    davon abgegrenzt bei bewusster täuschung durch den verkäufer sogar noch irrtumsanfechtung und co.

    dass das ganze beweistechnisch ohne schriftlichem kaufvertrag natürlich sehr problematisch macht, steht auf einem anderen blatt. die rechtsprechung legt zumeist auch garantieausschlüsse von privaten auch als gewährleistungsausschluss aus, um private etwas zu schützen.

    hoffe niemanden damit gelangweilt zu haben. ;)

  • Hallo,
    1. §433 I 2 BGB sagt, dass der Verkäufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben hat. Was ein Sach- bzw.Rechtsmangel ist, besagt § 434 bzw. § 435 BGB.

    2. § 444*Haftungsausschluss
    Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

    D.H. im Umkehrschluss, dass es besagten Haftungsausschluss gibt. Nur nicht bei Garantie oder arglistigem (vorsätzlichem) Verschweigen.

    3. §438 I Nr. besagt, dass die Verjährung der Mängelansprüche für z.B. KFZ-Teile 2 Jahre beträgt, sofern nicht nach $ 444 die Haftung ausgeschlossen wurde.

    § 438*Verjährung der Mängelansprüche
    (1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
    1.in 30 Jahren, wenn der Mangel
    a)in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
    b)in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
    besteht,
    2.in fünf Jahren
    a)bei einem Bauwerk und
    b)bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
    3.im Übrigen in zwei Jahren.

    (2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

    (3) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. 2Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

    (4) 1Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. 2Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. 3Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

    (5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

    Gruß,
    Marco

    Gruß, Marco
    Mini seit 1989.

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  • Zitat

    haftungsauschluss

    danke für den link - jetzt sieht man, dass es einer vereinbarung bedarf um die haftung auszuschliessen!

  • Hallo nochmal,
    für private Geschäfte findet das Produkthaftungsgesetz(ProdHaftG) nur insoweit Anwendung, als wenn der private Veräußerer auch gleichzeitig Hersteller des fraglichen Produkts ist. Z.B. selbstgedrehte Radnaben.

    Der Schadensersatz richtet sich in Fällen des BGB nach:

    §§ 280 ff.BGB respektive der Naturalrestitution nach § 249 BGB und in Geld nach §§ 250 ff. BGB.

    Ist in einer privaten Internetauktion die Haftung ausgeschlossen, so willigt jemand bei Abgabe eines Gebotes in diese Bestimmungen ein, da das eigentliche Angebot lediglich eine "invitatio ad offerendum" d.h. eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots darstellt.

    Aber bitte § 312b V BGBnach (Fernabsatzverträge) bei einer gewerblichen Auktion beachten:
    5) Weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers bleiben unberührt.
    Gruß,
    Marco

    Gruß, Marco
    Mini seit 1989.

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  • i glaub wir driften etwas vom thema ab, denn produkthaftung hat mir gewähr nicht sehr viel zu tun - hier (produkthaftung) geht es um drittschadenliquidation mehr oder weniger ... bzw. um mittelbare schäden. (nicht um schäden am teil selbst)

  • Wie ich schon sagte, ProdHaftG nur, wenn selbst Hersteller.
    Das Thema der Drittschadensliquidation sollte damit nicht berührt werden.
    Problematisch ist hier nur, dass viele Leute das eine mit dem anderen in Einklang bringen, obwohl es differenziert von einander abgegrenzt werden muss.
    Vorliegend finden hier nur die Vorschriften des Leistungsstörungsrechts Anwendung.
    Ich glaube das war es, was Peter geklärt haben möchte - Kaufverträge iSd § 433 BGB Privat zu Privat.

    Auch ist beim Schadensersatz der § 823 I BGB einschlägig, wonach sich die Pflicht zum Schadensersatz richtet.

    Gruß,
    Marco

    Gruß, Marco
    Mini seit 1989.

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  • Zitat

    Ich glaube das war es, was Peter geklärt haben möchte - Kaufverträge iSd § 433 BGB Privat zu Privat.

    und das habe ich eigentlich (auf)geklärt; ohne ausschluss oder einschränkung haftet auch ein privater nach den gesetzlichen bestimmungen - bis zu 2 jahren; will er das nicht, dann muss er sie ausschliessen/einschränken. ;)

  • Disclaimer:
    Die von mir verfassten Beiträge verstehen sich als Hinweis auf allgemein zugängliche Rechtsquellen und stellen keine Rechtsberatung dar.
    Diese obliegt Rechtsanwälten sowie sonstigen dazu legitimierten Personen und Institutionen.

    Bevor sich jemand auf den Schlips getreten fühlt....

    Gruß,
    Marco

    Gruß, Marco
    Mini seit 1989.

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