Da hat aber jemand ganz schön gegen die StVZO verstoßen
Zitat
Zurück blätternInhaltVorwärts blättern
2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
§ 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen.
(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Breite über alles - ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht überschreiten: 1. allgemein 2,55 m