die sich plötzlich öffnende heckklappe dürfte vor gericht genauso behandelt werden wie eine sich plötzlich öffnende tür gegen die dann jemand fährt: schuld ist der spontane öffner und nicht der gegenfahrer
... geht die Rechtsprechung nicht in Richtung "Abstand halten" für den fließenden Verkehr gegen geparkte Fahrzeuge?
Habe Gerichtsurteile mit einem Meter Abstand zum geparkten Fahrzeug in Erinnerung ...