Beiträge von lupiter

    Ist doch wieder ganz einfach ;)

    § 10 FZV abs 11

    (11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen "CD" für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und "CC" für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Berechtigung zur Führung der Zeichen "CD" und "CC" ist in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen.

    Lg lars

    @'SpiBjörn'
    Technisch sinnvoll geht das nicht.
    Der Turbokopf hat im Bereich der Auslaßventile ein zu großes Spiel zwischen Ventilschaft und Führung.
    Erst wenn das Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften betrieben wird stellt sich ein Spiel ein, mit welchem der Kopf gut leben kann.
    Aber kaum an der 1. Ampel angelangt, im Stadtverkehr also permanent, räuchert der Mini aus dem Auspuff, so daß bei heutigem Bewußtsein die anderen Verkehrsteilnehmer einen vermutlich dauerhaft auf einen 'inakzeptabelen Zustand' per Gesten hinweisen werden.

    Andreas Hohls

    Die selbigen Gesten sieht man allerdings nicht da man 1 sehr schnell weg ist und 2 wer sieht schon was durch den Qualm ;)

    Ansonsten ist der Kopf schon sehr speziell wenn man mal neu Ventile braucht ;)

    Aber den Kopf für 250€ verkaufen und das als Start für einen geeigneten Kopf nehmen wäre eine sinnvolle Lösung :)

    Lg lars

    Ps wenn er tatsächlich und nachweislich aus einem Era stammen würde wären 250€ eher zu verdoppeln bzw verdreifachen wenn man sieht was ERA teile mittlerweile kosten :( und das für so eine sonderbare Möhre ;)

    Auch wenn ich von den vorigen Bs treffen ein bissle mehr gewohnt war fand ich das Treffen sehr nett :)

    Zuerst die zwei Sachen die mir negativ aufgefallen sind :

    1. komisch das immer der selbe Hund ohne Leine rumrennt und Zelte bepinkelt obwohl er von den Bs Leuten zum anleinen aufgefordert wurde :(
    2. wenn es keinen Imbiss gibt sollte das vielleicht vorher kommuniziert werden ;)
    3. ich finde jeder ob Tagesgast und Gast mit Fremdfahrzeug sollte doch wohl einen Aufkleber bekommen ;)

    Was klasse war war aus meiner Sicht natürlich wie immer der Crêpe Stand ;)

    Die Gruppe vom Freitag war auch sehr ansprechend :)

    Die Getränkeversorgung war klasse :)

    Die Leute wie immer auch :)

    Sanitäre Anlagen waren auch oki :)

    Lg lars

    Wobei sich die Gelehrten noch streiten ;)


    Das „außer-Funktion-setzen“ eines Airbags führt nicht grundsätzlich zum Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 (2) StVZO. Es ist zu unterscheiden, ob eine Deaktivierung oder ein kompletter Ausbau des Systems vorgenommen werden soll. Der AKE „Clearingstelle § 19/29“ hat das Thema aus zulassungsrechtlicher Sicht behandelt.

    Ausführlicher Text:

    Die Verwendung von Reboard-Kindersitzen auf Beifahrersitzplätzen in Fahrzeugen, die mit Airbagsystemen ausgerüstet sind, ist nur zulässig, wenn der Airbag außer Funktion gesetzt ist.

    Die Arbeitsgruppe „§19/29 Clearingstelle“ hat die Problematik aus zulassungsrechtlicher Sicht diskutiert und ist zu folgendem Ergebnis gekommen.

    1. „Außer-Funktion-setzen“ des Airbags

    Beim „außer-Funktion-setzen“ des Airbags erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Diese erlischt dann nicht, wenn ein Gutachten im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO oder ein Negativgutachten vorliegt.

    Bei Gutachten im Sinne des § 19 (3) handelt es sich um Gutachten, die auch für Fahrzeugteile zum nachträglichen Einbau (z.B. Sonderlenkräder, Spoiler) erteilt werden. Das Verfahren ist in diesem Fall das gleiche, wie nach dem Ein- oder Anbau von Fahrzeugteilen, für die ein entsprechendes Gutachten gefordert wird. Das heißt, grundsätzlich muß das „außer-Funktion-setzen“ des Airbags bei Vorliegen eines entsprechenden Gutachtens durch den Sachveständigen einer Technischen Prüfstelle oder einer Überwachungsorganisation abgenommen werden.

    Bei einem Negativgutachten handelt es sich um ein Gutachten eines technischen Dienstes in dem festgelegt wird, unter welchen Umständen das „außer-Funktion-setzen“ des Airbas keiner Abnahme bedarf, so daß die BE bestehen bleibt. In dem entsprechenden Negativgutachten ist in der Regel festgelegt, welche Herstellervorschriften beim „außer-Funkton-setzen“ beachtet werden müssen.

    2. Ausbau eines Airbags

    Da das Vorhandensein eines Airbags nicht vorgeschrieben ist, hat der Ausbau aus zulassungsrechtlicher Sicht keine Folgen. Das heißt, der Ausbau führt nicht zum Erlöschen der BE.

    Dieser Stellungnahme der Clearingstelle liegen folgende Überlegungen zugrunde.

    Der Airbag ist ein Bauteil eines Fahrzeugs, das die passive Sicherheit im Falle eines Anstoßes, abhängig vom Unfalltyp und -schwere, erhöht. Weder in den nationalen, noch in den EG-Bauvorschriften ist die explizite Ausrüstung mit einem Airbag gefordert. Der komplette Ausbau des Airbags kann deshalb keine Auswirkungen auf den Bestand der Betriebserlaubnis haben.

    Eine Gefährdung tritt ein, so die Erläuterungen zum Beispielkatalog zu § 19 StVZO, wenn für die Verkehrssicherheit wesentlichen Eigenschaften und Merkmale eines Fahrzeugs, wie z.B: der Insassenschutz, so beeinflußt werden, daß das in den Bau- und Betriebsvorschriften festgelegte Niveau unterschritten wird. Der Komplettausbau kann also nicht zum Erlöschen der BE führen, denn sonst dürften Kfz ohne Airbag nicht mehr zulassungsfähig sein.

    Anders verhält es sich bei der Deaktivierung des Airbags. Mit den hohen Anforderungen an die Auslösequalität stellt er ein komplexes Bauteil dar. Seine Auslösung geschieht sensorgesteuert, verknüpft mit logischen Abfragen und Schaltvorgängen. Eine nicht sachgerechte Deaktivierung erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Fehlauslösung und damit kommt die BE zum Erlöschen.

    Das Vorhandensein eines Gutachtens bzw. Negativgutachtens ist in jedem Fall zu fordern, auch bei Änderungen am Seitenairbagsystem oder Fahrerairbag, z.B. Einbau eines Sportsitzes oder Austausch des Lenkrades.

    Haftungsrechtliche Folgen wurden in diesem Zusammenhang nicht diskutiert.

    Die Fahrzeughersteller lassen Arbeiten an Airbagsystemen nur von den von ihnen autorisierten Fachwerkstätten zu. Eine Zusatzkennzeichnung mit dem Hinweis auf die Funktionsunfähigkeit wird ebenfalls gefordert.

    Unabhängig vom Erlöschen der BE wird den Kunden empfohlen, in jedem Falle einen Eintrag in die Fahrzeugpapiere vornehmen zu lassen.Die