Ich habe für meinen Mini Saisonkennzeichen von Mai bis Oktober (05-10), und das seit Oktober 2006.
Der bisherige Fälligkeitstermin für die HU/ASU war im Februar (2007), also innerhalb des Stilllegungszeitraumes.
Mitte Mai bekam ich ein Schreiben vom Ordnungsamt Leipzig, das meine HU seit über zwei Monaten überfällig sei, und ich solle 15 Euro Ordnungsgeld zahlen.
Daraufhin habe ich im Internet gegoogelt, und einige Hinweise darauf gefunden, das, wenn der HU-Termin im Stilllegungszeitraum eines Saisonkennzeichens liegt, man die fällige HU im ersten Monat des Betriebszeitraumes machen muß. Hier also der Monat Mai. Leider waren es keine offiziellen Quellen mit Verweisen auf Paragraphen und Verordnungen...
Daraufhin bin ich beim Ordnungsamt in Widerspruch gegangen. Und habe meine HU am 31. Mai von der Dekra abnehmen lassen. Der Dekraprüfer bestätigte mir auch, das in diesem Falle der Fälligkeitstermin für die nächste Prüfung NICHT RÜCKDATIERT (!) wird. Mein nächster Termin ist jetzt also: Mai 2009.
Nun bekam ich Antwort vom Ordnungsamt auf meinen Widerspruch:
ZitatDie erneute Prüfung des Sachverhaltes aufgrund Ihrer Äußerung ergab, dass der Vorwurf zu Recht besteht.
Die Hauptuntersuchung war unabhängig von der Zulassung des Fahrzeuges im Februar/07 abgelaufen und somit spätestens mit Zulassung des Fahrzeuges fällig.
Ich gebe Ihnen hiermit erneut die Möglichkeit, das Verwarnungsgeld innerhalb einer Woche nach Zugang dieses Schreibens zu begleichen und damit das Verfahren zu beenden. ... ...
Was nun?
Was ich bräuchte, wäre eine verlässliche Quelle, wo ich entsprechende Regelung zwecks der Fälligkeit der HU bei Saisonkennzeichen entnehmen kann und auch rechtlich verweisen kann (Gesetzestext o.ä.)
Weiß da jemand was?